A5, S. 6 f. N A11, A121, S. 9-12 N A1223-A1226) sind nicht beachtlich, weil die entsprechende Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Vi-act. 171) zufolge Nichtergreifens eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs. Ausserdem vermöchten sie auch keinen berechtigten Grund darstellen, den angeordneten Terminen betreffend die kinderorientierte Therapie fernzubleiben. Denn mit einer solchen Therapie hätte der zwischen den Parteien bestehende Dauerkonflikt allenfalls abgebaut werden können, was für das Wohl von H.________ förderlich gewesen wäre. Nicht ersichtlich ist, weshalb die übrigen Vorbringen des Klägers zu den Kompetenzen der Vor-instanz, des Kindsvertreters und des Therapeuten I._____