e) Die Vorbringen des Klägers gegen die Anordnung der kinderorientierten Beratung wie das Lügen und krankhafte Verhalten der Beklagten (insbesondere zu Unrecht erfolgter Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der eigenen Kinder), die Unfähigkeit der Parteien miteinander zu diskutieren, die mündliche Unterlegenheit des Klägers, sprachliche Schwierigkeiten und Selbstbeurteilung des Klägers (vgl. KG-act. 1, S. 3 N A5, S. 6 f. N A11, A121, S. 9-12 N A1223-A1226) sind nicht beachtlich, weil die entsprechende Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Vi-act. 171) zufolge Nichtergreifens eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs.