Im Januar 2017 ersuchte der Kläger Herrn I.________ um Festsetzung neuer Besprechungstermine, da die Beklagte – ohne Angabe eines Grundes – offenbar nicht bereit sei, die Termine zu verschieben. Auch weil die Beklagte die Ausübung seines ebenfalls im Interesse von H.________ liegenden Besuchsrechts immer wieder erschwert oder verweigert habe, sei er nicht bereit, eine einzige Minute der gemeinsamen Besuchszeit anderweitig zu belegen, weshalb er an den festgelegten Besprechungsterminen vom 3. und 17. Februar 2017 nicht erscheinen werde (Vi-act. 174/2).