bb) Mit E-Mail vom 9. Dezember 2016 ersuchte der Kläger die Beklagte (cc: I.________), für die ersten beiden Beratungen Herrn I.________ neue Zeiten anzugeben, die seine Besuchszeiten nicht tangieren würden mit dem Hinweis, dass ihm sämtliche oben erwähnten offenen Termine passen würden (Viact. 174/4.1). Die Beklagte teilte mit E-Mail vom 12. Dezember 2016 I.________ (cc: Kläger) aber lediglich mit, dass sie die vorgeschlagenen Daten für die Treffen erhalten habe und sie es sich werde einrichten können, verfügbar zu sein (Vi-act. 174/4.4). Im Januar 2017 ersuchte der Kläger Herrn I._____