___ geweilt zu haben. Insoweit war weder der administrative und weitere Aufwand im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters noch das Trauern um dessen Tod der Grund für das Nichterscheinen des Klägers an der erwähnten Sitzung, geschweige denn für das Fernbleiben von der auf den 17. Februar 2017 angeordneten Besprechung. Nach seinen eigenen Angaben nahm der Kläger den „viel weniger anstrengenden, ja sehr interessanten“ Termin mit der Schulleiterin von H.________ wahr, anstatt an der zweiten Sitzung vom 17. Februar 2017 teilzunehmen (Vi-act. 185, im blauen Ordner, S. 20 N M3).