Der Kläger bestreitet somit nicht, dass er objektiv in der Lage gewesen wäre, zu der ersten angeordneten Sitzung vom 3. Februar 2017, 15.00 Uhr, zu erscheinen. Er stellt denn auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht in Abrede, am 3. Februar 2017 gar nicht bei seiner Mutter in Reinach, BL, gewesen zu sein, sondern in La Chaux-de-Fonds bei seinem Sohn H.________ geweilt zu haben.