Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht das Recht habe, wenigstens einen Tag lang mit seinen Angehörigen (Mutter und Kinder) um den Vater und Grossvater zu trauern. Diese Umstände hätten ihn daran gehindert, einen anstrengenden Ersttermin mit einem unbekannten Therapeuten und seiner Ehefrau wahrzunehmen (KG-act. 1, S. 2 A1-A3). Ähnliches trug der Kläger bereits Kantonsgericht Schwyz 8 im vorinstanzlichen Verfahren vor (vgl. Vi-act. 185, im blauen Ordner, S. 19 f. N L1-3).