a) Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz habe ungenügend berücksichtigt, dass er in subjektiver Hinsicht nicht fähig gewesen sei, an der Mediation mitzuwirken. Die Vorinstanz habe seine Krankheit (Belastbarkeit) wegen des Todesfalles seines Vaters ausser Acht gelassen, obwohl er seit 1. Januar 2011 zu max. 50 % und seit 1. Februar 2016 nie mehr als 25 % arbeitsfähig gewesen sei. Der Todesfall seines Vaters in Reinach BL am Freitagmorgen habe für ihn zu sehr viel „administrativem“ und weiterem Aufwand geführt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht das Recht habe, wenigstens einen Tag lang mit seinen Angehörigen (Mutter und Kinder) um den Vater und Grossvater zu trauern.