Denn er ertrage die Anwesenheit der Beklagten nicht; es sei ihm nicht möglich, gemeinsam mit der Beklagten an den Gesprächssitzungen teilzunehmen. Ebenso wenig könne – so die Vorinstanz – dem Gesprächstherapeuten vorgeworfen werden, die Termine absichtlich auf das Besuchsrecht des Ehemannes gelegt zu haben. Entgegen dem Vorbringen des Klägers seien der Gesprächstherapeut und der Kindsvertreter nicht befangen, sondern unabhängige Fachpersonen. Daher sei dem Kläger für die beiden jeweils versäumten Termine die angedrohte Ordnungsbusse von je Fr. 3‘000.00 aufzuerlegen (angef. Verfügung, E. 4.2 f. S. 4 f.).