be der Kläger an den Sitzungen des Gesprächstherapeuten gar nicht mitwirken wollen; zumindest nicht, solange gewisse persönliche Aspekte und Bedingungen seinerseits nicht erfüllt seien, was aber nicht angehe. Überdies habe der Gesprächstherapeut den Parteien mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 eine Vielzahl von Terminen zur Auswahl gestellt, namentlich auch zu Zeiten, die nicht in das vom Kläger geltend gemachte Besuchsrecht fallen würden, so etwa am 3. Februar 2017, 08.00, oder am 17. Februar 2017, 11.30 Uhr. Der Kläger habe vorgetragen, dass er wohl auch den Termin vom 3. Februar 2017 von 08.00 Uhr verweigert hätte. Denn er ertrage die Anwesenheit der Beklagten nicht;