___ geweilt habe. Anstatt an der zweiten Sitzung vom 17. Februar 2017 teilzunehmen, habe der Kläger den Termin mit der Schulleiterin von H.________ wahrgenommen. Ausserdem habe der Kläger eingestanden, er habe bereits vorgängig, also unabhängig vom Todesfall seines Vaters, die Termine beim Gesprächstherapeuten abgesagt. Daher ha- Kantonsgericht Schwyz 7