Es sei oberste Priorität, dass die Parteien versuchen würden, ihren Dauerkonflikt zu lösen. Im Hinblick auf das Kindeswohl und die Möglichkeit, mit einem Gesprächstherapeuten eine zielorientierte Lösung anzustreben, wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, dass er am ersten und vielleicht auch am zweiten Termin auf ein paar Stunden seines Besuchsrechts verzichtet hätte. Auch der Tod seines Vaters rechtfertige das Fernbleiben des Klägers vom ersten Sitzungstermin vom 3. Februar 2017, 15.00 Uhr, nicht, zumal dieser damals gar nicht bei seiner Mutter in Reinach BL gewesen sei, sondern in La Chaux-de- Fonds bei seinem Sohn H.________ geweilt habe.