2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Kläger keinen entschuldbaren Grund vorzubringen vermöge, weshalb er zu den vom Gesprächstherapeuten I.________ angeordneten Sitzungen vom 3. Februar 2017, 15.00 Uhr, und vom 17. Februar, 16.30 Uhr, nicht erschienen sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Vorbringen des Klägers, nicht an einer kinderorientierten Therapie zusammen mit seiner Ehefrau teilzunehmen, solange sie ihm das Besuchsrecht verweigere, sei kein berechtigter Grund zu erblicken, den angeordneten Sitzungsterminen fernzubleiben. Es sei oberste Priorität, dass die Parteien versuchen würden, ihren Dauerkonflikt zu lösen.