führen konnte (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO), zumal der Kläger kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist i.S.v. Art. 148 ZPO stellte. Am Gesagten vermöchte auch nichts zu ändern, falls die Gegenparteien ihrerseits nicht innert Frist zur Eingabe des Klägers vom 24. Februar 2017 und zu dessen ergänzenden Stellungnahme vom 25. Februar 2017 Stellung genommen hätten. Ausserdem steht fest, dass die Beklagte ihre Vernehmlassung vom 27. April 2017 innert der ihr bis 27. April 2017 erstreckten Frist einreichte (vgl. Viact. 195, 196 und 198). Insoweit erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet und ist abzuweisen.