b) Der Kläger anerkennt die aktenkundige Tatsache, dass seine ergänzende Stellungnahme erst vom 25. Februar 2017 (Eingang bei der Vorinstanz am 1. März 2017) datiert und somit nicht innert der von der Vorinstanz bis 24. Februar 2017 angesetzten Frist erfolgte (vgl. Vi-act. 178 und 187). Reichte der Kläger seine ergänzende Stellungnahme somit nicht spätestens am letzten Tag der Frist bei der Vorinstanz ein bzw. übergab er diese nicht bis am 24. Februar 2017 der Schweizerischen Post (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), so erfolgte sie verspätet, zumal der 24. Februar 2017 weder ein Wochenendtag noch ein Feiertag war (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO).