a) Der Kläger bringt vor, es sei mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar und kleinlich, dass seine ergänzende Eingabe vom 25. Februar 2017 nicht berücksichtigt worden sei, wogegen die viel späteren Eingaben des Kindsvertreters vom 9. April 2017 und der Beklagten beachtet worden seien (KG-act. 1, S. 2 A. 4).