Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: 1. Die Vorinstanz führte aus, im Gegensatz zur Eingabe des Klägers vom 24. Februar 2017 sei dessen ergänzende Stellungnahme vom 25. Februar 2017 nicht innert der mit Verfügung vom 10. Februar 2017 bis 24. Februar 2017 angesetzten Frist und somit verspätet erfolgt, weshalb diese gestützt auf Art. 143 Abs. 1 ZPO dem Entscheid nicht zugrunde zu legen sei (angef. Verfügung, E. 2 S. 3).