C. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. Juni 2017 fristgerecht Beschwerde und stellte am 30. Juni 2017 das Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz festzustellen, dass der Ehemann an den beiden Sitzungen vom 3. und 17. Februar 2017 begründet nicht teilgenommen habe und ihm daher keine Bussen aufzuerlegen seien, unter Kostenfolge zulasten der Gegenpartei, eventualiter der Vorinstanz (KG-act. 1). Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 verzichtete die Beklagte auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (KG-act. 6). Kantonsgericht Schwyz 5