20. Februar 2017 mit dem Antrag, es seien die Bussen aufgrund entschuldbarer Gründe für das Nichterscheinen nicht auszufällen (Vi-act. 185, im blauen Ordner). Am 25. Februar 2017 ergänzte der Kläger seine Stellungnahme mit einem weiteren Schreiben (Vi-act. 187). Am 9. April 2017 und 27. April 2017 liessen sich der Kindsvertreter bzw. die Beklagte zu den klägerischen Eingaben vom 24. und 25. Februar 2017 vernehmen, wobei die Beklagte festhielt, dass die Ergänzungseingabe des Klägers vom 25. Februar 2017 datiere und somit verspätet erfolgt sei (Viact. 197 f.). Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 ordnete die Vorinstanz Folgendes an: