Der Kläger blieb auch der zweiten Sitzung vom 17. Februar 2017 fern, wogegen die Beklagte erschien (Vi-act. 182). Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 setzte die Vorinstanz den Parteien bis 20. März 2017 Frist zur Stellungnahme an (Vi-act. 184). Mit Postaufgabe vom 24. Februar 2017 reichte der Kläger eine umfassende Stellungnahme ein, und zwar insbesondere zur Bussenandrohung vom 3. Februar 2017, zur erwartenden Bussenandrohung betreffend den 17. Februar 2017 und zum Schreiben des Gesprächstherapeuten vom Kantonsgericht Schwyz 4