Am 10. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger an der ersten Sitzung der angeordneten kinderorientierten Beratung unentschuldigt nicht teilgenommen habe. Gleichzeitig drohte sie dem Kläger die Ausfällung einer Ordnungsbusse von Fr. 3‘000.00 an und setzte ihm Frist bis 24. Februar 2017 an, um zur Eingabe des Therapeuten vom 7. Februar 2017 Stellung zu nehmen (Vi-act. 178). Mit Postaufgabe vom 16. Februar 2017 ersuchte der Kläger die Vorinstanz, es sei der Gesprächstherapeut anzuweisen, die Termine ausserhalb der Besuchszeiten mit H.________ anzulegen (Vi-act. 180).