Mit Postaufgabe vom 1. Februar 2017 ersuchte der Kläger die Vorinstanz um Verschiebung der für Februar 2017 vorgeschlagenen Termine, welches Gesuch die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Februar 2017 abwies (Viact. 174 f.). Am 7. Februar 2017 unterrichtete der Gesprächstherapeut die Vorinstanz darüber, dass nur die Ehefrau zur Sitzung vom 3. Februar 2017 erschienen sei. Der Ehemann habe ihn am 2. Februar 2017 nachmittags per E-Mail wissen lassen, dass er den Termin vom 3. Februar 2017 nicht werde wahrnehmen können (Vi-act. 177).