B. Mit Eingabe vom 2. März 2013 reichte der Kläger bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz (nachfolgend: Vorinstanz) die Ehescheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein (Vi-act. 1). Im Rahmen dieses Verfahrens verfügte die Vorinstanz am 19. Oktober 2016, die Ehegatten würden gemeinsam zur Teilnahme an einer kinderorientierten Beratung mit dem Gesprächstool „Hochkonfliktäre Elterngespräche“ verpflichtet, wobei ihnen für jede unbegründete Nichtteilnahme an einer Sitzung eine Ordnungsbusse von Fr. 3‘000.00 angedroht werde. Sie setzte als Gesprächstherapeut und Fachperson I.________, eidg.