A. Die Parteien heirateten am ________ vor Zivilstandsamt Romainmôtier VD. Seit dem 1. März 2011 leben sie getrennt. Mit Verfügung vom 15. März 2012 regelte der Einzelrichter am Bezirksgericht Meilen ZH das Getrenntleben der Parteien. Er erklärte den Kläger als berechtigt, die Kinder F.________, G.________, und H.________, insbesondere an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen (Vi-KB 2).