{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-58_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b050b6cce3441a2fa724f2cad4da6a5e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-58_2018-02-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_58_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21dbb0dfa65639967da0c2bf88f77d5d93ebf21d99370f2cfeb52e51d5be75faecbb33714fbdddc48813d7187a4c43a8bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21dbb0dfa65639967da0c2bf88f77d5d93ebf21d99370f2cfeb52e51d5be75faecbb33714fbdddc48813d7187a4c43a8bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_58", "Checksum": "b442db463bb41ede5ad4394791f85772"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Kläger beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für\ndas Beschwerdeverfahren zu gewähren (KG-act. 1, S. 12) bzw. es sei ihm ein\nZahlungsaufschub bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen\n(KG-act. 10).\n\na) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie\nnicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst\ninsbesondere die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b\nZPO).\n\nb) aa) Aus den Erwägungen (vgl. E. 2 f.) ist zu schliessen, dass das Beschwerdebegehren des Klägers im relevanten Zeitpunkt der Gesuchstellung\nvom 19. Juni 2017 als aussichtslos zu qualifizieren sind. Denn die\nGewinnaussichten waren von Anfang an beträchtlich geringer als die\nVerlustgefahren, weshalb die Beschwerdebegehren kaum als ernsthaft\nbezeichnet werden können. Es ist nicht so, dass sich Gewinnaussichten und\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nVerlustgefahren des Beschwerdebegehrens ungefähr die Waage halten oder\njene nur wenig geringer sind als diese (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Das\nklägerische Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit bereits wegen\nAussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen.\n\nbb) Darüber hinaus liess die Vorsitzende mit Verfügung vom 3. Juli 2017\ndem Kläger das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen\nRechtspflege“ zukommen mit dem Hinweis, dass er die Gelegenheit habe,\ndieses bis spätestens 31. Juli 2017 auszufüllen und dem Kantonsgericht einzureichen. Es seien – sofern nicht schon eingereicht – insbesondere die letzte\nSteuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis) sowie die letzte Veranlagungsverfügung vollständig beizulegen. Verspätete Eingaben sowie unrichtige\nund unvollständige Angaben und/oder fehlende Belege könnten zur Abweisung des Gesuchs führen (KG-act. 4, S. 2).\n\nMit Eingabe vom 31. Juli 2017 teilte der Kläger dem Kantonsgericht mit Verweis auf verschiedene ärztliche Zeugnisse mit, er leide seit Mitte Juni 2017 an\nBeschwerden und Schmerzen im rechten Bein. Abklärungen mittels MRI hätten ergeben, dass er einen schweren Bandscheibenvorfall habe. Er sei seit\ndem 3. Juli 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, das URP-Formular auszufüllen und die Beilagen zusammenzustellen\n(KG-act. 10). Ebenso wenig reichte der Kläger die letzte Steuererklärung (inkl.\nWertschriftenverzeichnis) ins Recht. In den Akten liegen bloss eine definitive\nVeranlagungsverfügung für das Jahr 2014, die Jahresrechnung 2016 sowie\ndie provisorische Jahresrechnung per 19. Juni 2017 (KG-act. 1/1, Beilagen 1\nund 3; KG-act. 1/2). Es fehlt somit insbesondere die letzte Steuererklärung\ninkl. Wertschriftenverzeichnis. Zu prüfen ist, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die verlangten Akten nicht einzureichen.\n\nDr. med. D.________, Baden, bescheinigt dem Kläger mit ärztlichem Zeugnis\nvom 3. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit zu 75 % vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n2017 (KG-act. 10/1). Dr. med. E.________, Einsiedeln, attestiert dem Kläger\nam 6. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 3. Juli 2017 bis 7. Juli\n2017 sowie am 24. Juli 2017 eine solche von 100 % vom 8. Juli 2017 bis 24.\nJuli 2017 und eine solche von 50 % vom 25. Juli 2017 bis 4. August 2017\n(KG-act. 10/3 und 10/4). Damit belegt der Kläger gleich selbst, dass er die\nverlangten Unterlagen spätestens ab 25. Juli 2017 hätte beschaffen können.\nÜberdies ist nicht ersichtlich, weshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit den Kläger\ndaran hindern sollte, ein Formular auszufüllen und dieses zusammen mit wenigen weiteren Unterlagen dem Kantonsgericht einzureichen. Schliesslich\nvermochte er auch das Schreiben vom 31. Juli 2017 zu verfassen und dem\nKantonsgericht zukommen zu lassen. Aus diesen Gründen ist das Gesuch um\nunentgeltliche Prozessführung ebenfalls wegen ungenügender Mitwirkung des\nKlägers abzuweisen.\n\ncc) Nach dem Gesagten kann offen bleiben, wie es sich um die Bedürftigkeit\ndes Klägers verhält. So oder anders ist dessen Gesuch um unentgeltliche\nProzessführung abzuweisen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1‘200.00 werden dem Kläger auferlegt.\n\n3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung\nunter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes\n(BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von\nArt. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30'000.00.\n\n5. Zufertigung an den Kläger (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und\ndie Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü,\nim Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 14. Februar 2018 kau\n"}