{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-58_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b050b6cce3441a2fa724f2cad4da6a5e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-58_2018-02-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_58_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21dbb0dfa65639967da0c2bf88f77d5d93ebf21d99370f2cfeb52e51d5be75faecbb33714fbdddc48813d7187a4c43a8bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21dbb0dfa65639967da0c2bf88f77d5d93ebf21d99370f2cfeb52e51d5be75faecbb33714fbdddc48813d7187a4c43a8bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_58", "Checksum": "b442db463bb41ede5ad4394791f85772"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Februar 2017 das auch im Interesse von H.________ liegende Besuchsrecht des Klägers zwar freitags einschränkte, diese aber nicht auch das\nsamstägliche und sonntägliche Besuchsrecht tangiert hatten. Insoweit ist das\nInteresse der Parteien, an den Sitzungen von I.________ teilzunehmen, höher\nzu gewichten als die uneingeschränkte Ausübung des Besuchsrechts an den\nlediglich zwei Freitagnachmittagen. Denn entgegen dem Einwand des Klägers\nKantonsgericht Schwyz 10\n\n(vgl. KG-act. 1, S. 4 oben) kann zum Voraus nicht gesagt werden, dass die\nBesprechungen bei I.________ sich nicht positiv auf die Beklagte ausgewirkt\nhätten. Überdies wäre es darum gegangen, auch beim Kläger eine Verhaltensänderung zu erzielen bzw. beiden Parteien zu helfen, ihren Dauerkonflikt\nzu lösen, was zweifelsohne im Kindesinteresse gelegen wäre.\n\nd) aa) Des Weiteren trägt der Kläger vor, die vorinstanzliche Annahme treffe nicht zu, wonach er nicht bereit gewesen sei, die Termine bei I.________\nwahrzunehmen, zumal er versucht habe, zwei der vier Termine zu verschieben (vgl. KG-act. 1, S. 4-6 N A8).\n\nbb) Mit E-Mail vom 9. Dezember 2016 ersuchte der Kläger die Beklagte (cc:\nI.________), für die ersten beiden Beratungen Herrn I.________ neue Zeiten\nanzugeben, die seine Besuchszeiten nicht tangieren würden mit dem Hinweis,\ndass ihm sämtliche oben erwähnten offenen Termine passen würden (Viact. 174/4.1). Die Beklagte teilte mit E-Mail vom 12. Dezember 2016\nI.________ (cc: Kläger) aber lediglich mit, dass sie die vorgeschlagenen Daten für die Treffen erhalten habe und sie es sich werde einrichten können,\nverfügbar zu sein (Vi-act. 174/4.4). Im Januar 2017 ersuchte der Kläger Herrn\nI.________ um Festsetzung neuer Besprechungstermine, da die Beklagte –\nohne Angabe eines Grundes – offenbar nicht bereit sei, die Termine zu verschieben. Auch weil die Beklagte die Ausübung seines ebenfalls im Interesse\nvon H.________ liegenden Besuchsrechts immer wieder erschwert oder verweigert habe, sei er nicht bereit, eine einzige Minute der gemeinsamen Besuchszeit anderweitig zu belegen, weshalb er an den festgelegten Besprechungsterminen vom 3. und 17. Februar 2017 nicht erscheinen werde (Vi-act.\n174/2). Insoweit steht fest, dass der Kläger nicht bereit war, freitags auf wenige Stunden seines Besuchsrechts zu verzichten, um die auf den 3. und 17.\nFebruar 2017 festgesetzten Besprechungstermine wahrnehmen zu können.\nDies obwohl auch für das Wochenende vom 3. bis 5. Februar 2017 das Be-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nsuchsrecht am Freitag, von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr, am Samstag bis 20.00\nUhr und am Sonntag bis 18.00 Uhr vorgesehen war (Vi-act. 174/2 und 174/3).\n\ne) Die Vorbringen des Klägers gegen die Anordnung der kinderorientierten\nBeratung wie das Lügen und krankhafte Verhalten der Beklagten (insbesondere zu Unrecht erfolgter Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der eigenen Kinder), die Unfähigkeit der Parteien miteinander zu diskutieren, die mündliche\nUnterlegenheit des Klägers, sprachliche Schwierigkeiten und Selbstbeurteilung des Klägers (vgl. KG-act. 1, S. 3 N A5, S. 6 f. N A11, A121, S. 9-12\nN A1223-A1226) sind nicht beachtlich, weil die entsprechende Verfügung vom\n19. Oktober 2016 (Vi-act. 171) zufolge Nichtergreifens eines Rechtsmittels in\nRechtskraft erwuchs. Ausserdem vermöchten sie auch keinen berechtigten\nGrund darstellen, den angeordneten Terminen betreffend die kinderorientierte\nTherapie fernzubleiben. Denn mit einer solchen Therapie hätte der zwischen\nden Parteien bestehende Dauerkonflikt allenfalls abgebaut werden können,\nwas für das Wohl von H.________ förderlich gewesen wäre. Nicht ersichtlich\nist, weshalb die übrigen Vorbringen des Klägers zu den Kompetenzen der\nVor-instanz, des Kindsvertreters und des Therapeuten I.________ (vgl. KGact. 1, S. 7 f. N A122-A1223) dafür massgebend gewesen sein sollen, dass\nder Kläger den Gesprächsterminen vom 3. und 17. Februar 2017 fernblieb.\n\nf) Nach dem Gesagten liegt kein entschuldbarer Grund vor, dass der Kläger den beiden Mediationssitzungen beim Psychotherapeuten I.________\nvom 3. Februar 2017, 15.00 Uhr, und vom 17. Februar 2017, 16.30 Uhr, fernblieb.\n\n3. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 drohte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz den Parteien für jede unbegründete Nichtteilnahme an\neiner Sitzung bei I.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 3‘000.00 an (Vi-act.\n171, Dispositivziff. 1). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, sodass sich insbesondere zur festgesetzten Höhe der Ordnungsbusse\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nErörterungen erübrigen. Da der Kläger den beiden Mediationssitzungen bei\nI.________ vom 3. Februar 2017, 15.00 Uhr, und vom 17. Februar 2017,\n16.30 Uhr, ohne einen entschuldbaren Grund fernblieb, auferlegte die Vorinstanz ihm zu Recht für beide Sitzungen eine Ordnungsbusse von je\nFr. 3‘000.00, mithin insgesamt Fr. 6‘000.00.\n\n4. Mit vorliegendem Beschluss ist das klägerische Gesuch um aufschiebende Wirkung (vgl. KG-act. 1, S. 13 N III) gegenstandslos.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1‘200.00 (vgl. § 32 und 34 N 7 Gebührenordnung\nfür die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar\n1975, SRSZ 173.111) dem Kläger aufzuerlegen.\n\n"}