{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-58_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b050b6cce3441a2fa724f2cad4da6a5e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-58_2018-02-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_58_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21dbb0dfa65639967da0c2bf88f77d5d93ebf21d99370f2cfeb52e51d5be75faecbb33714fbdddc48813d7187a4c43a8bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21dbb0dfa65639967da0c2bf88f77d5d93ebf21d99370f2cfeb52e51d5be75faecbb33714fbdddc48813d7187a4c43a8bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_58", "Checksum": "b442db463bb41ede5ad4394791f85772"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dezember\n2016 eine Vielzahl von Terminen zur Auswahl gestellt, namentlich auch zu\nZeiten, die nicht in das vom Kläger geltend gemachte Besuchsrecht fallen\nwürden, so etwa am 3. Februar 2017, 08.00, oder am 17. Februar 2017, 11.30\nUhr. Der Kläger habe vorgetragen, dass er wohl auch den Termin vom 3. Februar 2017 von 08.00 Uhr verweigert hätte. Denn er ertrage die Anwesenheit\nder Beklagten nicht; es sei ihm nicht möglich, gemeinsam mit der Beklagten\nan den Gesprächssitzungen teilzunehmen. Ebenso wenig könne – so die Vorinstanz – dem Gesprächstherapeuten vorgeworfen werden, die Termine absichtlich auf das Besuchsrecht des Ehemannes gelegt zu haben. Entgegen\ndem Vorbringen des Klägers seien der Gesprächstherapeut und der Kindsvertreter nicht befangen, sondern unabhängige Fachpersonen. Daher sei dem\nKläger für die beiden jeweils versäumten Termine die angedrohte Ordnungsbusse von je Fr. 3‘000.00 aufzuerlegen (angef. Verfügung, E. 4.2 f. S. 4 f.).\n\na) Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz habe ungenügend berücksichtigt,\ndass er in subjektiver Hinsicht nicht fähig gewesen sei, an der Mediation mitzuwirken. Die Vorinstanz habe seine Krankheit (Belastbarkeit) wegen des Todesfalles seines Vaters ausser Acht gelassen, obwohl er seit 1. Januar 2011\nzu max. 50 % und seit 1. Februar 2016 nie mehr als 25 % arbeitsfähig gewesen sei. Der Todesfall seines Vaters in Reinach BL am Freitagmorgen habe\nfür ihn zu sehr viel „administrativem“ und weiterem Aufwand geführt. Zudem\nsei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht das Recht habe, wenigstens einen\nTag lang mit seinen Angehörigen (Mutter und Kinder) um den Vater und\nGrossvater zu trauern. Diese Umstände hätten ihn daran gehindert, einen anstrengenden Ersttermin mit einem unbekannten Therapeuten und seiner Ehefrau wahrzunehmen (KG-act. 1, S. 2 A1-A3). Ähnliches trug der Kläger bereits\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nim vorinstanzlichen Verfahren vor (vgl. Vi-act. 185, im blauen Ordner, S. 19 f.\nN L1-3).\n\nDer Kläger bestreitet somit nicht, dass er objektiv in der Lage gewesen wäre,\nzu der ersten angeordneten Sitzung vom 3. Februar 2017, 15.00 Uhr, zu erscheinen. Er stellt denn auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung\nnicht in Abrede, am 3. Februar 2017 gar nicht bei seiner Mutter in Reinach,\nBL, gewesen zu sein, sondern in La Chaux-de-Fonds bei seinem Sohn\nH.________ geweilt zu haben. Insoweit war weder der administrative und weitere Aufwand im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters noch das Trauern um dessen Tod der Grund für das Nichterscheinen des Klägers an der\nerwähnten Sitzung, geschweige denn für das Fernbleiben von der auf den\n17. Februar 2017 angeordneten Besprechung. Nach seinen eigenen Angaben\nnahm der Kläger den „viel weniger anstrengenden, ja sehr interessanten“\nTermin mit der Schulleiterin von H.________ wahr, anstatt an der zweiten Sitzung vom 17. Februar 2017 teilzunehmen (Vi-act. 185, im blauen Ordner,\nS. 20 N M3). Darüber hinaus führte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren\nselbst aus, er habe bereits vor dem Tod seines Vaters dem Gesprächstherapeuten I.________ mitgeteilt, dass er die mit der Besuchszeit kollidierenden\nBeratungstermine nicht wahrnehmen werde (Vi-act. 185, im blauen Ordner,\nS. 18 N K1.2; vgl. auch Vi-act. 174). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, was\nam Gesagten zu ändern vermöchte, falls der Kläger, wie er behauptet, seit\n1. Februar 2016 nie mehr als 25 % arbeitsfähig gewesen wäre.\n\nb) aa) Der Kläger bringt weiter vor, der Therapeut sei nicht neutral, da er\ndie Gesprächstermine in Absprache mit der Beklagten jeweils auf die Freitagnachmittage festgelegt habe, um dadurch die Ausübung seines Besuchsrechts zu verhindern (KG-act. 1, S. 3 N A6). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte der Kläger ähnliche Vorbringen (vgl. Vi-act. 185, im blauen\nOrdner, S. 11 N G1).\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nbb) Der Therapeut I.________ gab den Parteien mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 die vier Mediationsdaten für Februar und März 2016 (recte:\n2017) bekannt, wobei er alle auf einen Freitagnachmittag, 15.00 Uhr oder\n16.30 Uhr, festlegte, die ersten beiden auf den 3. Februar, 15.00 Uhr, und\n17. Februar, 16.30 Uhr (Vi-act. 172, S. 1). Ob diese Terminfestlegung einzig in\nAbsprache mit der Beklagten erfolgte, steht nicht fest, ist aber auch nicht entscheidend. Denn im selben Schreiben wies I.________ die Parteien darauf\nhin, dass, falls ein Termin nicht passen sollte, eine Verschiebung auf einen\nanderen offenen Termin grundsätzlich möglich sei. Voraussetzung für einen\nAbtausch sei, dass ihm ein Alternativtermin aus der Liste übermittelt werde,\nwobei beide Elternteile diesen Terminen bereits zugestimmt hätten. Als weitere, zurzeit offene Termine wurden insbesondere vorgeschlagen: Freitag,\n3. Februar 2016 (recte: 2017), 08.00 Uhr; Freitag, 10. Februar 2016 (recte:\n2017), 09.30 Uhr, 11.00 Uhr, 15.00 Uhr oder 16.30 Uhr; Freitag, 24. Februar\n2016 (recte: 2017), 08.00 Uhr oder 09.30 Uhr; Freitag, 10. März 2016 (recte:\n2017), 08.00 Uhr, 11.30 Uhr oder 15.00 Uhr; Freitag, 24. März 2016 (recte:\n2017), 08.00 Uhr, 11.15 Uhr, 13.30 Uhr oder 15.00 Uhr (Vi-act. 172, S. 2). Bei\ndieser Sach- und Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Therapeut I.________ bei der Terminfestlegung parteiisch verhalten haben soll.\n\n"}