{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-58_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b050b6cce3441a2fa724f2cad4da6a5e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-58_2018-02-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_58_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21dbb0dfa65639967da0c2bf88f77d5d93ebf21d99370f2cfeb52e51d5be75faecbb33714fbdddc48813d7187a4c43a8bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21dbb0dfa65639967da0c2bf88f77d5d93ebf21d99370f2cfeb52e51d5be75faecbb33714fbdddc48813d7187a4c43a8bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_58", "Checksum": "b442db463bb41ede5ad4394791f85772"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dem Ehemann wird für beide Sitzungen eine Ordnungsbusse von\nje Fr. 3‘000.00, d.h. von insgesamt Fr. 6‘000.00, auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse\nSchwyz.\n3.-9. […].\n\nC. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. Juni 2017 fristgerecht\nBeschwerde und stellte am 30. Juni 2017 das Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz festzustellen, dass der Ehemann an den beiden Sitzungen vom 3. und 17. Februar 2017 begründet nicht teilgenommen habe und\nihm daher keine Bussen aufzuerlegen seien, unter Kostenfolge zulasten der\nGegenpartei, eventualiter der Vorinstanz (KG-act. 1).\n\nMit Eingabe vom 14. Juli 2017 verzichtete die Beklagte auf die Einreichung\neiner Beschwerdeantwort (KG-act. 6).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Die Vorinstanz führte aus, im Gegensatz zur Eingabe des Klägers vom\n24. Februar 2017 sei dessen ergänzende Stellungnahme vom 25. Februar\n2017 nicht innert der mit Verfügung vom 10. Februar 2017 bis 24. Februar\n2017 angesetzten Frist und somit verspätet erfolgt, weshalb diese gestützt auf\nArt. 143 Abs. 1 ZPO dem Entscheid nicht zugrunde zu legen sei (angef. Verfügung, E. 2 S. 3).\n\na) Der Kläger bringt vor, es sei mit gesundem Menschenverstand nicht\nnachvollziehbar und kleinlich, dass seine ergänzende Eingabe vom 25. Februar 2017 nicht berücksichtigt worden sei, wogegen die viel späteren Eingaben des Kindsvertreters vom 9. April 2017 und der Beklagten beachtet worden\nseien (KG-act. 1, S. 2 A. 4).\n\nb) Der Kläger anerkennt die aktenkundige Tatsache, dass seine ergänzende Stellungnahme erst vom 25. Februar 2017 (Eingang bei der Vorinstanz am\n1. März 2017) datiert und somit nicht innert der von der Vorinstanz bis 24. Februar 2017 angesetzten Frist erfolgte (vgl. Vi-act. 178 und 187). Reichte der\nKläger seine ergänzende Stellungnahme somit nicht spätestens am letzten\nTag der Frist bei der Vorinstanz ein bzw. übergab er diese nicht bis am\n24. Februar 2017 der Schweizerischen Post (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), so\nerfolgte sie verspätet, zumal der 24. Februar 2017 weder ein Wochenendtag\nnoch ein Feiertag war (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Diese Säumnis des Klägers\nhat zur Folge, dass die Vorinstanz das Verfahren ohne die versäumte Handlung bzw. ohne Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme weiter-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nführen konnte (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO), zumal der Kläger kein Gesuch\num Wiederherstellung der Frist i.S.v. Art. 148 ZPO stellte. Am Gesagten vermöchte auch nichts zu ändern, falls die Gegenparteien ihrerseits nicht innert\nFrist zur Eingabe des Klägers vom 24. Februar 2017 und zu dessen ergänzenden Stellungnahme vom 25. Februar 2017 Stellung genommen hätten.\nAusserdem steht fest, dass die Beklagte ihre Vernehmlassung vom 27. April\n2017 innert der ihr bis 27. April 2017 erstreckten Frist einreichte (vgl. Viact. 195, 196 und 198). Insoweit erweist sich die Beschwerde des Klägers als\nunbegründet und ist abzuweisen.\n\n2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Kläger keinen entschuldbaren Grund vorzubringen vermöge, weshalb er zu den vom Gesprächstherapeuten I.________ angeordneten Sitzungen vom 3. Februar\n2017, 15.00 Uhr, und vom 17. Februar, 16.30 Uhr, nicht erschienen sei. Zur\nBegründung führte sie im Wesentlichen aus, im Vorbringen des Klägers, nicht\nan einer kinderorientierten Therapie zusammen mit seiner Ehefrau teilzunehmen, solange sie ihm das Besuchsrecht verweigere, sei kein berechtigter\nGrund zu erblicken, den angeordneten Sitzungsterminen fernzubleiben. Es sei\noberste Priorität, dass die Parteien versuchen würden, ihren Dauerkonflikt zu\nlösen. Im Hinblick auf das Kindeswohl und die Möglichkeit, mit einem Gesprächstherapeuten eine zielorientierte Lösung anzustreben, wäre es dem\nKläger zuzumuten gewesen, dass er am ersten und vielleicht auch am zweiten\nTermin auf ein paar Stunden seines Besuchsrechts verzichtet hätte. Auch der\nTod seines Vaters rechtfertige das Fernbleiben des Klägers vom ersten Sitzungstermin vom 3. Februar 2017, 15.00 Uhr, nicht, zumal dieser damals gar\nnicht bei seiner Mutter in Reinach BL gewesen sei, sondern in La Chaux-de-\nFonds bei seinem Sohn H.________ geweilt habe. Anstatt an der zweiten Sitzung vom 17. Februar 2017 teilzunehmen, habe der Kläger den Termin mit\nder Schulleiterin von H.________ wahrgenommen. Ausserdem habe der Kläger eingestanden, er habe bereits vorgängig, also unabhängig vom Todesfall\nseines Vaters, die Termine beim Gesprächstherapeuten abgesagt. Daher ha-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}