- dass mit der vorliegenden Verfügung das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;- Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit auf dieses überhaupt einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Klägern je zur Hälfte (Fr. 150.00) auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.