- dass die Gerichtskosten deshalb gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Klägern aufzuerlegen sind; - dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort einging; Kantonsgericht Schwyz 5 - dass das Nichteintreten auf die Beschwerde und das Nichteintreten/die Abweisung des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;