- dass verfahrensleitend darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde nur innert allenfalls noch laufenden Rechtsmittelfrist ergänzt werden könnte (KG-act. 4); - dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; - dass diese Beurteilung auch dann gelten würde, wenn die Beschwerde als Berufung entgegengenommen worden wäre; - dass die Kläger ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trotz Aufforderung (KG-act. 3) nicht weiter begründeten und insbesondere nicht belegten, weshalb auf dieses ebenfalls nicht einzutreten ist und es wegen Aussichtslosigkeit jedenfalls abzuweisen wäre (Art. 117 ff. ZPO);