- dass sie sich damit im Sinne der oben erwähnten Anforderungen nicht resp. nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; - dass den Klägern die vorinstanzliche Verfügung gemäss Zustellnachweis am 16. Mai 2017 zugestellt wurde (KG-act. 1/2) und die Beschwerdefrist am 15. Juni 2017 ablief, die Kläger die Beschwerde am 15. Juni 2017 der Post übergaben (KG-act. 1) und es mithin auch für die Kläger als juristische Laien keinen Raum für eine Verbesserung der Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist gab;