- dass der Erstrichter auf die negative Feststellungsklage der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung nicht eintrat, dass für die Feststellungsbegehren nicht ein Zivilgericht zuständig sei, sondern diese Begehren allenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssten, die örtliche Zuständigkeit ohnehin nicht gegeben wäre, und die Kläger überdies keine Klagebewilligung zu den Akten gereicht hätten und auch nicht ersichtlich sei, dass ein Schlichtungsverfahren stattgefunden habe;