hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2017 auf die Klage bzw. die noch zur Beurteilung anstehenden Rechtsbegehren Ziff. 1-8, 11, 14 und 15 nicht eintrat, die Entscheidgebühr auf Fr. 2‘000.00 festsetzte und diese den Klägern unter Solidarhaft je zur Hälfte (Fr. 1‘000.00) überband, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Kläger abwies und keine ausserrechtliche Entschädigungen sprach;