{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-57_2017-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8ceef1d9418c45e1febb13e1b0064282"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-57_2017-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_57_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a1bcb51bd3412311672c8965846642b230de553a6b20179f8b6cc2e094059614be13e663e4186ddfa83c862b427b97a5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a1bcb51bd3412311672c8965846642b230de553a6b20179f8b6cc2e094059614be13e663e4186ddfa83c862b427b97a5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_57", "Checksum": "0018c7cd1f09975306aeb4e6195538ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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B.________,\nKlägerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nC.________,\nBeklagte und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend negative Feststellungsklage\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 8. Mai 2017, ZEV 2017 003);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2017 auf die Klage bzw.\ndie noch zur Beurteilung anstehenden Rechtsbegehren Ziff. 1-8, 11, 14 und\n15 nicht eintrat, die Entscheidgebühr auf Fr. 2‘000.00 festsetzte und diese den\nKlägern unter Solidarhaft je zur Hälfte (Fr. 1‘000.00) überband, das Gesuch\num unentgeltliche Rechtspflege der Kläger abwies und keine ausserrechtliche\nEntschädigungen sprach;\n\n- dass die Kläger mit (als Berufung bezeichneter) Beschwerde vom\n14. Juni 2017 diesen Entscheid des Bezirksgerichts Einsiedeln beim Kantonsgericht anfochten (KG-act. 1);\n\n- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu\nenthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche\nEntscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen\nist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und\nan welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H.\nSterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);\n\n- dass bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt\nwerden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nSterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach\nAblauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art.\n321 ZPO);\n\n- dass auch eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen wäre, die Berufung insbesondere die Berufungsanträge, bzw. die\nAbänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten\nund sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen müsste, die\nangeblich fehlerhaften vorinstanzlichen Erwägungen also im Einzelnen zu\nbezeichnen wären und anzugeben wäre, weshalb sie fehlerhaft wären (vgl.\nReetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar,\nN 33 ff. zu Art. 311 ZPO);\n\n- dass der Erstrichter auf die negative Feststellungsklage der Kläger im\nWesentlichen mit der Begründung nicht eintrat, dass für die Feststellungsbegehren nicht ein Zivilgericht zuständig sei, sondern diese Begehren allenfalls\nin einem öffentlich-rechtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssten,\ndie örtliche Zuständigkeit ohnehin nicht gegeben wäre, und die Kläger überdies keine Klagebewilligung zu den Akten gereicht hätten und auch nicht ersichtlich sei, dass ein Schlichtungsverfahren stattgefunden habe;\n\n- dass die Kläger in ihrer Beschwerde, nebst pauschalen Hinweisen auf\nAusstandsgesuche resp. Strafanzeigen, im Wesentlichen nur die aufschiebende Wirkung verlangten resp. darum ersuchten, die Beschwerde als Berufung entgegenzunehmen, eine Nachfrist zur Ergänzung der Berufung verlangten, den Streitwert abweichend von der Vorinstanz berechneten, die Nichtigerklärung der Betreibungen geltend machten, den Erstrichter kritisierten, Tilgung behaupteten und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchten;\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n- dass sie sich damit im Sinne der oben erwähnten Anforderungen nicht\nresp. nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen\nauseinandersetzten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;\n\n- dass den Klägern die vorinstanzliche Verfügung gemäss Zustellnachweis am 16. Mai 2017 zugestellt wurde (KG-act. 1/2) und die Beschwerdefrist\nam 15. Juni 2017 ablief, die Kläger die Beschwerde am 15. Juni 2017 der Post\nübergaben (KG-act. 1) und es mithin auch für die Kläger als juristische Laien\nkeinen Raum für eine Verbesserung der Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist gab;\n\n- dass verfahrensleitend darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde\nnur innert allenfalls noch laufenden Rechtsmittelfrist ergänzt werden könnte\n(KG-act. 4);\n\n- dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten\nist;\n\n- dass diese Beurteilung auch dann gelten würde, wenn die Beschwerde\nals Berufung entgegengenommen worden wäre;\n\n"}