4. Die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 für die Berufungen werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 2‘666.65 und dem Beschwerdegegner zu Fr. 1‘333.35 auferlegt und von den je in Höhe von Fr. 2‘000.00 geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien bezogen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner Fr. 666.65 zurückzuerstatten. 5. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 266.65 zu entschädigen.