3. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 werden dem Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 1‘500.00 und der Beschwerdeführerin zu Fr. 500.00 auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen und sind ihr im Umfang von Fr. 1‘500.00 vom Beschwerdegegner zu ersetzen. 4. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin ausserrechtlich mit Fr. 1‘875.00 zu entschädigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.