2. In teilweiser Gutheissung der Berufung ZK2 2017 55 wird die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2017 aufgehoben und wie folgt abgeändert: 2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. Im Übrigen wird die Berufung ZK2 2017 55 abgewiesen. 3. In teilweiser Gutheissung der Berufung ZK2 2017 56 werden die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2017 aufgehoben und wie folgt abgeändert: