c) Dem Beschwerdegegner entstanden keine ersetzbaren Parteikosten, der Beschwerdeführerin hingegen solche im Umfang von Fr. 800.00. Um dem individuellen Prozessschaden der Parteien gerecht zu werden, sind die gesamthaft entstandenen Parteikosten nach dem prozessualen Erfolg zu verteilen. Somit hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Fr. 266.65 (⅓ von Fr. 800.00) ausserrechtlich zu entschädigen;- beschlossen: 1. Die Verfahren ZK2 2017 55 und ZK2 2017 56 werden vereinigt. Kantonsgericht Schwyz 25