Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stützte sich bei der Argumentation hauptsächlich auf seine vorinstanzlichen Vorbringen. In Berücksichtigung des dafür anfallenden Zeitaufwands sowie den genannten Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen.