Der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren bestand im Wesentlichen in der Ausarbeitung einer knapp dreiseitigen Berufungsschrift (KG-act. 2, ZK2 2017 55) sowie einer Berufungsvernehmlassung (KG-act. 7, ZK2 2017 56) im Umfang von drei Seiten. Prozessgegenstand waren im Wesentlichen die Fragen der Zulässigkeit der Feststellung des Endes der Willensvollstreckung durch die Aufsichtsbehörde sowie ob dem Willensvollstrecker Weisungen erteilt werden durften. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stützte sich bei der Argumentation hauptsächlich auf seine vorinstanzlichen Vorbringen.