Bezüglich des Anspruchs auf Parteikostenentschädigung des Beschwerdegegners muss vor Kantonsgericht dasselbe gelten wie für das vorinstanzliche Verfahren. Wie oben (E. 5.d und e) festgestellt, tritt der Beschwerdegegner als Anwalt in eigener Sache auf. Der Streitwert ist in beiden Verfahren der Gleiche. Vor Kantonsgericht sind weniger Streitfragen offen als vor der Vorinstanz. Damit ist der Arbeitsaufwand für das Berufungsverfahren geringer. Die Streit- Kantonsgericht Schwyz 24