b) Die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 für beide Berufungen werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 2‘666.65 und dem Beschwerdegegner zu Fr. 1‘333.35 auferlegt. Keine Partei reichte eine Kostennote ein. Demnach ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00, was praxisgemäss auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA).