die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung lediglich minimal durchzudringen vermag. Das Begehren auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, sofern er den Beschwerdegegner belaste, ist abzuweisen. Lediglich im Antrag I.2, wonach die Kostenverteilung der Verfügung zu seinen Gunsten abzuändern sei, ist im Umfang von 25 % gutzuheissen. Damit obsiegt der Beschwerdegegner mit seinen Anträgen ebenfalls nur minimal. Im Vergleich zur Beschwerdeführerin vermag er jedoch nicht nur eine formelle, sondern eine inhaltliche Änderung der angefochtenen Verfügung zu erreichen. Somit rechtfertigt es sich, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO;