Somit hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Fr. 1‘875.00 (75 % von Fr. 2‘500.00 = Fr. 1‘875.00) für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen. 6. Zusammenfassend ist die Berufung der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Der Antrag I.1 der Berufung des Beschwerdegegners ist abzuweisen. Der Antrag I.2 bezüglich der Anfechtung der vorinstanzlichen Prozesskostenverteilung ist teilweise gutzuheissen (KG-act. 1, ZK2 2017 56). a) Im Berufungsverfahren obsiegte keine der Parteien vollständig mit ihren Rechtsbegehren, weshalb die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO).