Dem Beschwerdegegner entstand, neben den Gerichtskosten, kein ersetzbarer Prozessschaden. Bei einer Parteikostenverteilung nach der vereinfachten Methode müsste die Beschwerdeführerin Fr. 1‘250.00 der Parteikosten bei einem Obsiegen zu 75 % tragen, während der Beschwerdegegner ihr nur Kosten im Umfang von Fr. 1‘250.00 bei einem Obsiegen von lediglich 25 % bezahlen müsste. Dieses Ergebnis erscheint unangemessen, weshalb das Total der Parteikosten von Fr. 2‘500.00 entsprechend dem prozentualen Erfolg auf die Parteien zu verteilen ist. Somit hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Fr. 1‘875.00 (75 % von Fr. 2‘500.00 =