duelle Prozessschaden der Parteien unbeachtet bleibt. Dies ist besonders der Fall, wenn eine der Parteien nicht anwaltlich vertreten ist. In diesen Konstellationen ist von der vereinfachten Methode abzusehen und stattdessen die Parteientschädigungen aller Parteien zusammenzuzählen und dieses Kostentotal entsprechend dem prozentualen Erfolg auf die Parteien zu verteilen (Kantonsgericht Schwyz, Urteil ZK2 2016 63 vom 21. Juni 2017, E. 3b; Kantonsgericht Graubünden, Urteil ZB 06 26 vom 19. Februar 2007, PKG 2007 S. 28 ff.).