e) Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (vgl. E. 5.e), weshalb sich die Verteilung der Parteikosten auf die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Fr. 2‘500.00 beschränkt. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien zu verlegen. In der Praxis wird in der Regel eine vereinfachte Berechnungsmethode angewandt, gemäss derer auf der Ebene der Bruchteile verrechnet wird, d.h., es wird die Differenz der Bruchteile berechnet und die mehrheitlich unterliegende Partei verpflichtet, der überwiegend obsiegenden Partei deren Parteientschädigung multipliziert mit dieser Differenz der Bruchteile zu bezahlen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 8 zu Art.