A.IV) im Umfang von zwei Seiten ein. Das Bundesgericht bejahte beispielsweise einen hohen Aufwand bei einer Arbeitsleistung von 46 Stunden, also im Umfang einer Arbeitswoche (BGE 110 V 132, E. 4, S. 135). Mit den vorliegenden Eingaben entstand dem Beschwerdegegner ein geringer Arbeitsaufwand, der noch im Rahmen dessen liegt, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Folglich steht dem Beschwerdegegner als in eigener Sache prozessierender Anwalt kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Einen anderweitig entschädigungspflichtigen Aufwand wies er nicht aus und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.