gegrenzt. Umstritten ist insbesondere die Frage, ob die Kognition der Aufsichtsbehörde auch die Feststellung der Beendigung der Willensvollstreckung umfasst. Diese Frage ist zwar nicht geradezu als unkompliziert zu bezeichnen, jedoch liegt der Streitwert vorliegend bei maximal Fr. 25‘000.00 (vgl. oben E. 2), weshalb kein besonders hoher Streitwert vorliegt. Zudem war das Verfahren für den Beschwerdegegner vom Aufwand her eher bescheiden: Er reichte eine Beschwerdeantwort von drei Seiten (Vi-act. A.II) mit zehn Urkunden als Beweismitteln (vgl. Vi-act. 1-10) sowie eine weitere Eingabe (Vi-act. A.IV) im Umfang von zwei Seiten ein.